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Opfer sind Zeugen

von Straftaten und tragen zu einem hohen Anteil zur Aufklärung von Straftaten bei.
Für sie kommen neben den Zeugenrechten auch weitere besondere Rechte zum Tragen, von denen sie Gebrauch machen können. Diese Antragsrechte werden, wie es der Name schon verrät, nur auf Ihren Antrag hin geprüft und genehmigt.

Alle Tatopfer sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf diese besonderen Rechte hinzuweisen. Ein Informationsblatt, das sogenannte Opfermerkblatt, erhalten Sie zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung oder bei Ihrer Zeugenvernehmung.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Opferrechten haben, stellen Sie diese gerne bei der Polizei. Eine Rechtsberatung durch die Polizei erfolgt allerdings nicht. Bei spezifischen Fragen zu Ihren Opferrechten wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand (Anwalt). Opferhilfeeinrichtungen oder der Bremische Anwaltsverein sind Ihnen bei der Suche danach gerne behilflich.

Neben den gegebenenfalls vorliegenden Rechten als Zeuge oder Zeugin einer Straftat auf Zeugnisverweigerung oder Aussageverweigerung, einem Adressschutz und der Verpflichtung zur einer wahrheitsgemäßen Aussage, kommen speziell für Geschädigte von Straftaten noch weitere Rechte in Betracht. Nachfolgend stellen wir Ihnen einen Auszug hieraus vor.

Die Erstattung einer Strafanzeige ist kostenlos und kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht von Ihnen persönlich oder schriftlich, gestellt werden.
Gewisse Straftaten, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigungsdelikte, und bestimmte Körperverletzungsdelikte werden nur verfolgt, wenn die Geschädigten es ausdrücklich wünschen. Mit der Stellung eines Strafantrags bringen Sie dies zum Ausdruck. Dieser muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von der Straftat gestellt werden.
Sind Sie der deutschen Sprache nicht mächtig, erhalten Sie die notwendige Unterstützung bei der Verständigung, um Ihre Anzeige in einer verständlichen Sprache anzubringen.

Sollten Sie durch die Tat verletzt worden sein, äußern Sie sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf Sie hatte. Gibt es Belege über Ihre Verletzungen, wie z.B. Atteste oder Fotos, bringen Sie sie bitte zur Vernehmung mit oder reichen diese nach.

Als geschädigte Person haben Sie das Recht auf Auskünfte zum Stand des Verfahrens. Gemäß §406d StPO können Sie auf Antrag Informationen darüber erhalten, ob

  • das Verfahren eingestellt wurde,
  • wann und wo die Hauptverhandlung stattfindet,
  • wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, zum Beispiel ob es eine Verurteilung oder einen Freispruch gab,
  • ob der oder dem Verurteilten Weisungen erteilt worden sind, beispielsweise ob untersagt wurde, zu Ihnen Kontakt aufzunehmen,
  • ob die oder der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz deswegen getroffen werden,
  • unter Umständen, ob dem oder der Verurteilten Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird.

Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erhalten Sie auf Antrag eine schriftliche oder mündliche Übersetzung schriftlicher Unterlagen.

Ihr Rechtsbeistand kann die Akte sowie amtlich verwahrte Beweisstücke für Sie einsehen, soweit er/sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Fehlt Ihnen die anwaltliche Vertretung, können Sie selbst die Akte unter Aufsicht besichtigen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen nicht entgegenstehen. Eine Akteneinsicht kann versagt werden, wenn der Untersuchungszweck verhindert werden könnte. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Bei besonders schwerwiegenden Straftaten haben Betroffene das Recht auf Nebenklage in einem Strafverfahren.

Was schwerwiegende Straftaten sind, ist nach § 395 StPO und § 80 Jugendgerichtsgesetz geregelt. Hierunter fallen beispielsweise Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit.

Nebenklage bedeutet, dass Sie sich der bereits bestehenden öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft anschließen und neben ihr aktiv Einfluss auf das Strafverfahren nehmen.

Gemäß § 397 StPO stehen Nebenklägern besondere Rechte zu:

  • Anwesenheitsrecht während der gesamten Verhandlung – auch schon vor der eigenen Vernehmung,
  • den Richter oder Sachverständigen abzulehnen,
  • Fragen zu stellen,
  • Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden nicht zu akzeptieren,
  • Beweise zu beantragen,
  • Erklärungen abzugeben,
  • auf Akteneinsicht durch den Rechtsbeistand und
  • gegen das Urteil sogenannte Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) einzulegen.

Für die Nebenklage ist ein Rechtsbeistand nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch unterstützen. Ein Rechtsbeistand hat bereits bei richterlichen Vernehmungen von Zeuginnen oder Zeugen und Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird Ihnen auf Antrag kostenfrei ein Rechtsbeistand gestellt.