Sie haben die Möglichkeit gegen die/den einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch, wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren gegenüber geltend zu machen. Der Anspruch darf jedoch nicht anderweitig geltend gemacht worden sein. Durch das Adhäsionsverfahren wird eine Doppelarbeit der Gerichte vermieden, da Sie ihren zivilrechtlichen Anspruch innerhalb des Strafverfahrens durchsetzen. Der Antrag zur Einleitung des Adhäsionsverfahrens ist grundsätzlich beim zuständigen Strafgericht zu stellen. Ansprüche im Adhäsionsverfahren können auch mündlich in der Hauptverhandlung oder spätestens bis zum Beginn der Schlussanträge gestellt werden.
Als Täter-Opfer-Ausgleich wird ein Schlichtungsverfahren bezeichnet, das vor allem der/dem Geschädigten einer Straftat durch professionelle Vermittlung zwischen Beschuldigtem/Beschuldigter und Geschädigtem/Geschädigter helfen soll, das erlittene Unrecht zu bewältigen und der/dem Beschuldigten eine Schadenswiedergutmachung ermöglicht.
Sie können, soweit beide Streitparteien einverstanden sind, eine Wiedergutmachung im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.
Personen, die in Folge einer Gewalttat dauerhaft physisch und/oder psychisch beeinträchtigt sind, können Entschädigungsleistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) beantragen. Neben unmittelbar Geschädigten, können auch Hinterbliebene Leistungen erhalten. Die Regelung gilt, unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Person. Zuständig für die Antragstellung ist das Amt für Versorgung und Integration (AVIB) in Bremen.