oftmals unter den Folgen der Tat. Nicht selten haben sie Angst oder fühlen sich hilflos.
Nehmen Sie von daher Hilfe in Anspruch und sprechen Sie über das, was Sie erlebt haben.
Wenn Sie zu einer Vernehmung geladen werden, können Sie eine Person Ihres Vertrauens oder einen Rechtsbeistand mitbringen.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit sich von einer psychosozialen Prozessbegleitung oder von Mitarbeitenden der Zeugenbetreuung verschiedener Opferhilfeeinrichtungen zu Ihrem Termin begleitet zu lassen.
Zeugenbetreuungszimmer von der Psychozozialen Prozessbegleitung sowie vom WEISSEN RING stehen Ihnen im Landgericht Bremen ebenfalls zur Verfügung, in denen Sie sich bis zu Ihrer richterlichen Vernehmung aufhalten können.
Auf Antrag können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Vernehmung mitbringen, soweit die Anwesenheit der Person den Untersuchungszweck nicht verhindert. Darüber entscheidet der vernehmende Beamte/die vernehmende Beamtin.
Sie können sich außerdem eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Bei Ihrer Vernehmung ist ihm die Anwesenheit gestattet.
Die Kosten für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Unterstützung sind in der Regel selbst zu tragen, sofern nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. für die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Beistand (insbesondere bei bestimmten Verbrechen nach §397a StPO) vorliegen.
Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind erfahrene und speziell für die Betreuung von besonders schutzwürdigen Opferzeugen ausgebildet. Sie stehen dem Tatopfer während des gesamten Strafverfahrens zur Seite.
Sie unterstützen die Opfer
Sie informieren über die Abläufe im Strafverfahren. Zum Beispiel
Sie dürfen nicht mit dem Opfer über die Straftat sprechen.
Ziel der psychologischen Prozessbegleitung ist es, das Tatopfer zu stabilisieren und für die Aussage in der Hauptverhandlung zu stärken. Die Belastungen, die eine Aussage vor Gericht für die Opferzeugen mit sich bringt, sollen auf diese Weise so gering wie möglich gehalten werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 406g Abs. 3 StPO) ist bzw. kann die Prozessbegleitung auf Antrag der Geschädigten vom Gericht beigeordnet werden. Die Kosten werden dann von der Staatskasse getragen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Psychosoziale Prozessbegleitung in Bremen.
Sollte Ihnen im Rahmen Ihrer Nebenklage kein kostenloser Rechtsbeistand zustehen und Sie oder im Adhäsionsverfahren die Kosten für einen Rechtsbeistand nicht aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Gericht schriftlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Erläutern Sie den Sachverhalt ausführlich und fügen Sie dem Antrag Belege über Ihre finanziellen Verhältnisse, bei. Das Gericht prüft, ob die hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache vorliegt.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter Amtsgericht Bremen.