Der Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel kann zu stark verzögertem Reaktionsvermögen führen.
Die Polizei empfiehlt daher:
Kein Alkohol am Ruder!
Neben Skipper und Rudergänger sollten auch andere Personen an Bord unterwegs auf Alkohol verzichten. Denn kommt es zu einem Notfall, wie z.B. Mensch über Bord oder Feuer im Schiff, ist die Hilfe aller Personen gefragt.
Ordnungswidrigkeit:
Sowohl auf den See- als auch auf den Binnenschifffahrtsstraßen gilt die aus dem Straßenverkehr bekannte 0,5 Promillegrenze.
Eine Überschreitung dieses Wertes stellt automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar.
Straftat
Doch bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann zur Strafverfolgung führen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festzustellen sind.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gehen die Staatsanwaltschaften im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei Bremen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus, die strafrechtlich verfolgt wird.