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Informieren Sie:
Das Verhalten von beteiligten Verkehrsteilnehmenden bei einem Verkehrsunfall wird im § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nicht nur die unmittelbar betroffenen Fahrzeugführenden sondern auch alle anderen Personen, deren Verhalten zum Unfallgeschehen beigetragen haben, wie zum Beispiel spielende Kinder, Reiter, Fußgänger usw. sind in diesem Sinne beteiligte Verkehrsteilnehmende.
Das Verkehrskommissariat
Sollten Sie trotz aller Vorsicht Beteiligte eines Verkehrsunfalles geworden sein, dann nimmt die Polizei,
den Sachverhalt auf und schreibt dazu einen Verkehrsunfall-Bericht.
Diese Verkehrsunfall-Berichte werden zunächst in der Stadt Bremen zentral beim Verkehrskommissariat registriert.
Häufig sind weitere polizeiliche Ermittlungen notwendig. Aus organisatorischen Gründen ist es uns erst nach frühestens 5 Arbeitstagen möglich, Ihnen die oder den für Sie zuständigen Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter benennen zu können.
Diese Auskunft erhalten Sie bei der "Clearingstelle" des Verkehrskommissariates. Die Clearingstelle ist die zentrale Auskunftsstelle für Verfahrensbeteiligte bei Verkehrsunfällen. Sie befindet sich im Gebäude Daniel-von-Büren-Straße 2b in der Bremer Innenstadt.
Die Clearingstelle informiert Sie über Ihren Sachbearbeiter beim Verkehrskommissariat
Die Auskunft erhalten Sie unter den folgenden (0421)-Telefonnummern:
Oder per e-Mail unter
E32-Clearingstelle@Polizei.Bremen.de
Ein Hinweis für beauftragte Rechtsbeistände:
Nach einem Verkehrsunfall richten Sie bitte Ihr Akteneinsichtsgesuch ausschließlich an
Polizei Bremen
E 32/Verkehrskommissariat
Postfach 10 25 47
28025 Bremen
Über das Service-Center der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG) erfahren Sie unter
bei welcher Versicherung Ihr Unfallgegner versichert ist.
Bei Unfallgegnern aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an das:
Deutsche Büro Grüne Karte e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Ziel ist es, das strafbewehrte und unfaire Verhalten einer Verkehrsunfallflucht in den Focus der Öffentlichkeit zu rücken.
Viele Autofahrer kennen das: Bei Rückkehr zum Auto wird eine Beschädigung festgestellt, die augenscheinlich von einem anderen Fahrzeug stammt! „Kein Hinweis auf den Verursacher. Viel Lauferei: Zur Polizei, Versicherung, Werkstatt. Das kann teuer werden: „So etwas ärgerliches aber auch“!
Gut gemeint, trotzdem schuldig
Beim Einparken ein wenig verschätzt und schon ist es passiert! Eine leichte Berührung, ein paar Kratzer. Verursachende möchten für den Schaden aufkommen, haben es aber eilig. In dem Glauben, alles richtig zu machen, wird ein Zettel mit einer kurzen Entschuldigung und der Kontaktmöglichkeit an dem beschädigten Fahrzeug hinterlassen. Gut gemeint, aber nicht korrekt! Wer nicht eine angemessene Zeit auf den oder die Geschädigte wartet oder die Polizei ruft, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und begeht somit eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 des Strafgesetzbuches. Je nach Schadenshöhe drohen neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar ein längerer Führerscheinentzug!
Die Polizei bittet
Zeugen einer Fahrerflucht sollten zeitnah die Polizei verständigen, um so einer Aufklärung beizutragen. Hilfreich ist, wenn sich jemand das Kennzeichen, Fahrzeugtyp und –marke oder die Farbe des unfallflüchtigen Autos notiert und im Idealfall die Fahrerin oder den Fahrer beschreiben kann.
Die Polizei appelliert
Es kann jedem passieren! Seien Sie fair im Straßenverkehr und ermöglichen eine Wiedergutmachung des Schadens. Ansonsten steht vielleicht anlässlich eines Bagatellschadens mächtig Ärger ins Haus, was in keiner Relation stehen dürfte!