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Mehrere beschädigte Fahrzeuge auf einer Kreuzung
Mehrere beschädigte Fahrzeuge auf einer Kreuzung

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Sie haben einen Verkehrsunfall?

  • Versuchen Sie möglichst ruhig zu bleiben.
  • Sichern Sie die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck. Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr.
  • Leisten Sie Verletzten erste Hilfe und bitten Sie Hinzukommende um Unterstützung.
  • Alarmieren Sie bei Verletzten umgehend unter 112 den Rettungsdienst und die Polizei.

Informieren Sie:

  1. Wer ruft an?
  2. Wo ist es passiert? genauer Unfallort
  3. Was ist passiert?
  • Rufen Sie die Polizei unter 110, wenn dies von Beteiligten erwünscht ist, oder die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären ist.
  • Fotografieren Sie die Unfallstelle!
  • Notieren Sie Angaben zu Unfallzeugen.
  • Fahren Sie bei geringfügigen Schäden unverzüglich beiseite und markieren Sie möglichst die Unfallstelle
  • Bleiben Sie als beteiligte Person in jedem Fall am Unfallort, bis Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und zum Unfallhergang ausgetauscht bzw. von der Polizei aufgenommen wurden (bei Nichtbeachtung droht hier der § 142 des Strafgesetzbuches -Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) lesen Sie bitte hierzu auch den letzten Absatz dieser Seite.

Das Verhalten von beteiligten Verkehrsteilnehmenden bei einem Verkehrsunfall wird im § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nicht nur die unmittelbar betroffenen Fahrzeugführenden sondern auch alle anderen Personen, deren Verhalten zum Unfallgeschehen beigetragen haben, wie zum Beispiel spielende Kinder, Reiter, Fußgänger usw. sind in diesem Sinne beteiligte Verkehrsteilnehmende.

Was passiert danach?

Das Verkehrskommissariat

Sollten Sie trotz aller Vorsicht Beteiligte eines Verkehrsunfalles geworden sein, dann nimmt die Polizei,

  • wenn Sie es wünschen oder
  • wenn Sie dazu gesetzlich verpflichtet sind,

den Sachverhalt auf und schreibt dazu einen Verkehrsunfall-Bericht.
Diese Verkehrsunfall-Berichte werden zunächst in der Stadt Bremen zentral beim Verkehrskommissariat registriert.

Häufig sind weitere polizeiliche Ermittlungen notwendig. Aus organisatorischen Gründen ist es uns erst nach frühestens 5 Arbeitstagen möglich, Ihnen die oder den für Sie zuständigen Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter benennen zu können.

Diese Auskunft erhalten Sie bei der "Clearingstelle" des Verkehrskommissariates. Die Clearingstelle ist die zentrale Auskunftsstelle für Verfahrensbeteiligte bei Verkehrsunfällen. Sie befindet sich im Gebäude Daniel-von-Büren-Straße 2b in der Bremer Innenstadt.

Die Clearingstelle informiert Sie über Ihren Sachbearbeiter beim Verkehrskommissariat

  • wochentäglich von Montag bis Freitag
  • in der Zeit von 07.30 - 15.00 Uhr.

Die Auskunft erhalten Sie unter den folgenden (0421)-Telefonnummern:

  1. 362-12594
  2. 362-14892
  3. 362-14934
  4. 362-14935
  5. 362-14936

Oder per e-Mail unter
E32-Clearingstelle@Polizei.Bremen.de

Ein Hinweis für beauftragte Rechtsbeistände:

Nach einem Verkehrsunfall richten Sie bitte Ihr Akteneinsichtsgesuch ausschließlich an

Polizei Bremen
E 32/Verkehrskommissariat
Postfach 10 25 47

28025 Bremen

Über das Service-Center der Autoversicherer (GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG) erfahren Sie unter

bei welcher Versicherung Ihr Unfallgegner versichert ist.
Bei Unfallgegnern aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an das:

Deutsche Büro Grüne Karte e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Verkehrsunfallflucht

Kein Kavaliersdelikt!

Bild zeigt das Plakat der Polizei Bremen zum Thema Unfallflucht. Zu sehen ist hier ein verunfalltes blaues Auto mit einem angelegten Zollstock

Ziel ist es, das strafbewehrte und unfaire Verhalten einer Verkehrsunfallflucht in den Focus der Öffentlichkeit zu rücken.

Viele Autofahrer kennen das: Bei Rückkehr zum Auto wird eine Beschädigung festgestellt, die augenscheinlich von einem anderen Fahrzeug stammt! „Kein Hinweis auf den Verursacher. Viel Lauferei: Zur Polizei, Versicherung, Werkstatt. Das kann teuer werden: „So etwas ärgerliches aber auch“!

Gut gemeint, trotzdem schuldig
Beim Einparken ein wenig verschätzt und schon ist es passiert! Eine leichte Berührung, ein paar Kratzer. Verursachende möchten für den Schaden aufkommen, haben es aber eilig. In dem Glauben, alles richtig zu machen, wird ein Zettel mit einer kurzen Entschuldigung und der Kontaktmöglichkeit an dem beschädigten Fahrzeug hinterlassen. Gut gemeint, aber nicht korrekt! Wer nicht eine angemessene Zeit auf den oder die Geschädigte wartet oder die Polizei ruft, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und begeht somit eine Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 des Strafgesetzbuches. Je nach Schadenshöhe drohen neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar ein längerer Führerscheinentzug!

Die Polizei bittet
Zeugen einer Fahrerflucht sollten zeitnah die Polizei verständigen, um so einer Aufklärung beizutragen. Hilfreich ist, wenn sich jemand das Kennzeichen, Fahrzeugtyp und –marke oder die Farbe des unfallflüchtigen Autos notiert und im Idealfall die Fahrerin oder den Fahrer beschreiben kann.

Die Polizei appelliert
Es kann jedem passieren! Seien Sie fair im Straßenverkehr und ermöglichen eine Wiedergutmachung des Schadens. Ansonsten steht vielleicht anlässlich eines Bagatellschadens mächtig Ärger ins Haus, was in keiner Relation stehen dürfte!