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Was ist "Stalking" ?

das Bild zeigt den Schatten von zwei Personen

Der englische Ausdruck "Stalking" entstammt der Jagdsprache und bedeutet wörtlich übersetzt etwa "sich anpirschen" oder "anschleichen". Man versteht darunter das dauerhafte Belästigen oder Bedrohen einer anderen Person, beispielsweise durch wiederholte Telefonanrufe, Brief- und E-mail-Kontakte oder durch Verfolgen und Auflauern bis hin zu körperlicher Gewalt.

Opfer kann jeder werden! Kriminalpsychologische Maßnahmen können bei Opfern zur Bewältigung der Stalking-Krise beitragen. Hilfe bekommen Sie auch bei Opferschutzorganisationen.

Wie können Sie sich schützen

  • Machen Sie dem Stalker nur einmal unmissverständlich klar, dass Sie jetzt und in der Zukunft keinerlei Kontakt zu ihm wollen. (Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt)
  • Ignorieren Sie ihn dann völlig. Etwaige Reaktionen von Ihnen, egal welcher Art, lassen ihn hoffen und sich um Sie intensiver bemühen.
  • Erstatten Sie eine Strafanzeige bei der Polizei.
  • Beantragen Sie eine einstweilige Verfügung bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Bremen. Missachtet der Stalker die gerichtlichen Anordnungen haben Sie ein rechtliches Mittel und die Polizei kann eingreifen.
    Seien Sie auf dem eingeschlagenen Rechtsweg absolut konsequent!
    Informieren Sie Ihre Familie, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn.
    Öffentlichkeit kann Sie schützen.
  • Bei einer konkreten Bedrohungssituation durch den Stalker alarmieren Sie die Polizei, Nachbarn und/ oder Passanten, damit Sie Hilfe bekommen und Zeugen haben!
  • Verfolgt Sie der Stalker im Auto, fahren Sie direkt zur nächsten Polizeiwache.
  • Dokumentieren Sie alles, was der Stalker schickt, mitteilt oder tut. Bewahren Sie diese Dinge sicher auf. Es kann als Beweismittel vor Gericht dienen. Wie Sie Beweismittel richtig sichern, sagt Ihnen Ihre Polizei.
  • Bei Telefonterror lassen Sie sich von der Telefongesellschaft eine "Fang- schaltung" legen, um die Terroranrufe nachweisen zu können. Schaffen Sie sich einen Anrufbeantworter an, der eine Mithör- und Aufzeichnungsmöglichkeit hat. Lassen sie sich ggf. einen zweiten Telefonanschluss schalten oder verwenden sie ein Handy, damit Sie erreichbar bleiben. Weitere technische Möglichkeiten erläutert Ihnen das Präventionszentrum der Polizei.
  • Besitzen Sie ein Handy, wählen Sie die Notrufnummer 110. Dieser Notruf ist kostenlos.
  • Nehmen Sie keine Pakete oder Waren entgegen, die Sie nicht bestellt haben oder erwarten. Informieren Sie hiervon auch Ihre Nachbarn.

Das gemeinsame Ziel muss sein, dass der Stalker sein Interesse an Ihnen verliert sowie Strafverfolgungs- und Schadenswiedergutmachungs- maßnahmen ergriffen werden.

"Stalkingbeauftragte"

Um Fälle von "Stalking" deutlicher zu machen und um sie möglichst beim ersten Kontakt des Opfers mit der Polizei zu erkennen, erstellte die Bremer Polizei Handlungshinweise für Polizeibeamte. Dazu wurde eine Broschüre mit Ratschlägen für "Stalking – Betroffene" entwickelt, die im Bedarfsfall an die Opfer ausgehändigt wird.

In der Polizei Bremen wurden "Stalkingbeauftragte" besonders ausgebildet, um den Opfern zukünftig noch intensiver helfen zu können.

Durch diese Maßnahmen sollen die Opfer auch ermutigt werden, häufiger die Hilfe der Polizei zu suchen.

Strafrechtliche Vorschrift

Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung:
Am 31.03.2007 ist das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen in Kraft getreten (BGBl Teil I, Nr. 11 vom 30.03.2007).
Der § 238 StGB konkretisiert in Abs. 1 die unter Strafe gestellten Nachstellungsvarianten. Das Grunddelikt ist ein Antragsdelikt, außer wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Im Jahr 2021 wurde der § 238 StGB neu gefasst (BGBl Teil I, Nr. 53 vom 17.08.2021) und ist am 01.10.2021 in Kraft getreten.

§ 238 StGB "Nachstellung" im Wortlaut:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

  1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder B) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen
  4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht
  5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht
  6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr
    nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
  7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu
    machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht
  2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
  3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt
  4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist
  5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet
  6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
  7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Stalking-KIT

Stalking-KIT, Krisen-Interventions-Team Stalking

Um zeitnah Geschädigten und Beschuldigten getrennt und einzeln Krisengespräche anbieten zu können, hat der TOA Bremen in enger Kooperation mit Polizei und Staatsanwaltschaft das Stalking-KIT ins Leben gerufen: Schnelle psychosoziale Betreuung, entlastende Gespräche und Vermittlung in weiterführende Angebote sind die vorrangigen Ziele für die in Stalking-Konflikte verwickelten Betroffenen. Geschädigte sollen dabei geschützt und Beschuldigte falls nötig begrenzt werden. Ein Zusammentreffen der Konfliktbeteiligten in gemeinsamen Gesprächen ist bei Stalking-Konflikten grundsätzlich nicht vorgesehen!

Mehr zu diesem Thema (pdf, 77.5 KB)

www.stalking-kit.de

www.toa-bremen.de (Opferschutz)

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