Unglücksfälle, gemeine Gefahr oder Not (auch Straftaten)
Zielgruppen: Erst- und Nothelfer und Nothelferinnen
Erst- und Nothelfer und Nothelferinnen sowie Zeug
sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Verletzungen als auch Sachschäden, die aufgrund einer Nothilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not (auch im Zusammenhang mit Straftaten) entstanden sind, können durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sein. Dazu zählen Heilbehandlung (Arzt, Krankenhaus), Verletztengeld (Lohnersatzfunktion), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft, Rentenleistungen und im Todesfall Hinterbliebenenrente sowie Ersatz der entstandenen Sachschäden.
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